Satzung

Die Satzung vom 19.08.2004 wird aufgehoben.

Neue Satzung genehmigt.
Regierung von Schwaben
Augsburg, den 12. September 2013

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Satzung

§ 1       Name und Zweck
(1)Die Gesellschaft führt den Namen
            Königlich privilegierte Schützengesellschaft
            Rain am Lech
            gegründet 1610
            und hat ihren Sitz in Rain am Lech.
(2)Die Gesellschaft besitzt Rechtspersönlichkeit auf Grund landesherrlicher Einzelverleihung.
(3)Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
    Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie wahrt die Tradition des
    Schützenwesens. Sie pflegt den Schießsport mit zugelassenen Sportwaffen als Leibesübung und
    erzieht ihre jugendlichen Mitglieder sportlich und gesellschaftlich.
(4)Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
(5)Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

§ 2       Mitgliedschaft
(1)Mitglied kann nur sein, wer unbescholten ist.
(2)Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um die Gesellschaft, um den Schießsport oder
    um die Tradition des Schützenwesens besonders verdient gemacht hat. 

§ 3       Aufnahme von Mitgliedern
(1)Gesuche um Aufnahme als Mitglied sind schriftlich an das Schützenmeisteramt zu richten, das
     jedes Gesuch mindestens drei Wochen lang auf der Schießstätte oder in den Gesellschaftsräumen
     auszuhängen oder sonst in geeigneter Weise den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen hat.
(2)Über Aufnahmegesuche entscheiden das Schützenmeisteramt und der Gesellschaftsausschuss
     gemeinsam. Zu der Sitzung müssen alle Mitglieder des Schützenmeisteramtes und des
     Gesellschaftsausschusses unter Angabe der Tagesordnung geladen werden. Ein Beschluss kann
     nur gefasst werden, wenn mindestens ein Schützenmeister und ein weiteres Mitglied des
     Gesellschaftsausschusses anwesend sind. Das Aufnahmegesuch ist angenommen, wenn sich die
     Mehrheit der Anwesenden dafür ausspricht.
(3)Besteht kein Gesellschaftsausschuss, so entscheidet die Generalversammlung über das
    Aufnahmegesuch.
(4)Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden.
(5)Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Schützenmeisteramtes von der Generalversammlung
    ernannt. Ihnen kann Sitz und Stimme im Gesellschaftsausschuss verliehen werden. Sie sind von
    allen Leistungen an die Gesellschaft befreit.

§ 4       Erlöschen der Mitgliedschaft
(1)Die Mitgliedschaft erlischt
    a)durch Austritt,
    b)durch Ausschluss (§ 6 Abs. 2 Buchst. c)
    c)durch rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens oder wegen eines Vergehens des
       Diebstahls, des Betrugs, der Hehlerei, der Unterschlagung oder der Urkundenfälschung.
    d)durch rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen
       eines sonstigen vorsätzlichen Vergehens.
(2)Die Mitgliedschaft kann entzogen werden, wenn das Mitglied bei der Aufnahme nicht
    unbescholten war. § 6 Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend.
(3)Die Mitglieder können jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Schützenmeisteramt
    aus der Gesellschaft austreten. Ein Mitglied, das nicht zum Schluss eines Jahres austritt, hat die
    Beiträge und die sonstigen Leistungen für das laufende Jahr zu entrichten.
(4)Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Für das laufende Jahr geleistete     
    Beiträge werden nicht zurückgewährt. 

§ 5       Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1)Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen der Gesellschaft teilzunehmen und deren
    Einrichtungen nach den dafür erlassenen Bestimmungen zu benutzen.
(2)Alle Mitglieder sind verpflichtet,
a)die Ziele und Aufgaben der Gesellschaft zu fördern,
b)sich jederzeit dem Ansehen der Gesellschaft entsprechend zu verhalten,
c)die Satzung, die sportlichen Regeln und die Anordnungen der Generalversammlung und des
   Schützenmeisteramts zu befolgen,
d)die ihnen von der Generalversammlung oder dem Schützenmeisteramt übertragenen Ämter und
   Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen,
e)den Jahresbeitrag und sonstige von der Generalversammlung beschlossenen Beiträge pünktlich
   zu bezahlen.
(3)Die Mitglieder erhalten in ihre Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der
    Gesellschaft. 

§ 6       Gesellschaftsdisziplin
(1)Der 1. Schützenmeister übt die Ordnungsgewalt in der Gesellschaft aus.
(2)Verstöße gegen die Gesellschaftsdisziplin, die sportlichen Regeln, die Satzung und die Pflichten
    der Mitglieder können geahndet werden durch
    a)Geldbußen bis zum Betrage von 25 EURO
    b)Ausschluss von der Teilnahme an den Gesellschaftsveranstaltungen und sportlichen
       Wettbewerben,
    c)befristeten oder dauernden Ausschluss aus der Gesellschaft.
(3)Eine Geldbuße kann allein oder neben dem Ausschluss von den Gesellschaftsveranstaltungen oder
    dem befristeten Ausschluss aus der Gesellschaft verhängt werden. Geldbußen fallen in die
    Gesellschaftskasse. Ein Mitglied, das mit der Bezahlung einer Geldbuße im Rückstand ist, ist bis
    zu deren Begleichung von der Teilnahme an den Gesellschaftsveranstaltungen und sportlichen
    Wettbewerben ausgeschlossen.
(4)Ein Verstoß kann erst geahndet werden, wenn die Sache durch den 1. Schützenmeister oder in
    seinem Auftrag durch den 2. Schützenmeister oder ein anderes Gesellschaftsmitglied untersucht
    worden ist.
(5)Über die Ahndung von Verstößen entscheidet das Schützenmeisteramt zusammen mit dem
    Gesellschaftsausschuss mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden. Ein Beschluss kann nur
    gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Schützenmeisteramtes und des Gesellschaftsausschusses
    unter Angabe der Tagesordnung geladen worden und mindestens ein Schützenmeister, ein
    weiteres Mitglied des Schützenmeisteramtes und mehr als die Hälfte der Mitglieder des
    Gesellschaftsausschusses anwesend sind. Vorher ist der Betroffene zu hören oder ihm sonst
    Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Besteht bei der Gesellschaft kein
    Gesellschaftsausschuss, so entscheidet das Schützenmeisteramt allein. Ein betroffenes Mitglied
    darf bei der Beschlussfassung nicht anwesend sein.
(6)Das betroffene Mitglied kann innerhalb eines Monats, nachdem ihm der Beschluss
    bekannt gegeben worden ist, schriftlich unter Angabe von Gründen Beschwerde an das
    Schützenmeisteramt einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die Generalversammlung. Die
    Einlegung der Beschwerde bewirkt, dass der Beschluss noch nicht wirksam wird. 
(7)Das Schützenmeisteramt kann den Betroffenen von den Gesellschaftsveranstaltungen und von
    sportlichen Wettbewerben ausschließen, bis die Beschwerdefrist (Abs. 6 Satz 1) abgelaufen oder
    über eine von ihm eingelegte Beschwerde entschieden worden ist. Legt der Betroffene hiergegen
    Beschwerde ein, so muss das Schützenmeisteramt innerhalb eines Monats nach Eingang der
    Beschwerde eine außerordentliche Generalversammlung einberufen, die über die Beschwerde
    entscheidet. Sie entscheidet in diesem Fall auch über die Beschwerde nach Abs. 6. 

§ 7       Gesellschaftsorgane
Gesellschaftsorgane sind das Schützenmeisteramt, der Gesellschaftsausschuss und die Generalversammlung.

§ 8       Das Schützenmeisteramt
(1)Das Schützenmeisteramt besteht aus dem 1. Schützenmeister, dem 2. Schützenmeister, dem
    Schriftführer, dem Schatzmeister und dem Sportleiter. Sie müssen Mitglieder der Gesellschaft und
    volljährig sein.
(2)Das Schützenmeisteramt leitet die Gesellschaft. Der 1. Schützenmeister führt den Vorsitz im
    Schützenmeisteramt und vertritt die Gesellschaft nach außen; er ist Vorstand im Sinne des
    § 26 BGB. Er wird, wenn er verhindert ist, durch den 2. Schützenmeister vertreten.
(3)Das Schützenmeisteramt ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind. Es
    entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
    Vorsitzenden. Über die Sitzungen des Schützenmeisteramts ist eine Niederschrift zu führen.
(4)Die Mitglieder des Schützenmeiteramtes werden von der Generalversammlung in geheimer Wahl
    auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Ihre Amtszeit ist so zu bestimme, dass in einem Jahr
    zwei und im darauffolgenden Jahr drei Mitglieder zu wählen sind. Wiederwahl ist zulässig.
(5)Die Wahl in das Schützenmeisteramt kann sofort abgelehnt werden. Ein Mitglied des
    Schützenmeisteramtes kann sein Amt vor Ablauf seiner Amtszeit aus wichtigem Grund
    niederlegen.
(6)Die Generalversammlung kann ein Mitglied des Schützenmeisteramtes aus wichtigem Grund
    seines Amtes entheben. An der Generalversammlung müssen mindestes zwei Drittel aller
    Mitglieder teilnehmen. Die Amtsenthebung muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung zu der
    Generalversammlung angegeben werden. Der Beschluss muss mit einer Mehrheit von drei Vierteln
    Der Anwesenden gefasst werden.
(7)Endet das Amt eines Mitgliedes des Schützenmeisteramtes vor Ablauf seiner Amtszeit, so ist für
    den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied in das Schützenmeisteramt zu wählen.
(8)Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus.
    Aufwendungen dürfen ersetzt werden. Abweichend von Satz 1 kann die Generalversammlung
    beschließen, dass den Mitgliedern des Schützenmeisteramtes für deren Tätigkeit eine angemessene
    Vergütung gezahlt wird. 

§ 9       Gesellschaftsausschuss
(1)Der Gesellschaftsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern. Hat die Gesellschaft mehr als 50
    Mitglieder, so erhöht sich die Zahl auf sieben, hat sie mehr als 100 Mitglieder, so erhöht sich die
    Zahl auf neun. Maßgebend ist der Mitgliederstand der Gesellschaft am Tage der Wahl des
    Gesellschaftsausschusses. Vo der Bestellung eines Gesellschaftsausschusses kann abgesehen
    werden, wenn die Gesellschaft weniger als 21 Mitglieder hat.
(2)Die Generalversammlung wählt die Mitglieder des Gesellschaftsausschusses und eine
    entsprechende Zahl von Ersatzleuten für die Dauer von zwei Jahren. Ihre Amtszeit ist so zu
    bestimmen, dass in einem Jahr drei und im darauffolgenden Jahr zwei Mitglieder zu wählen sind.
    Hat der Gesellschaftsausschuss mehr als fünf Mitglieder, so erhöht sich die Zahl der jährlich zu
    wählenden Mitglieder entsprechend. Wählbar sind volljährige Mitglieder. Wiederwahl ist zulässig.
(3)Der Gesellschaftsausschuss, dessen Versammlungen nur auf Einladung und unter dem Vorsitz des
    Schützenmeisters stattfinden können, hat über alle Gegenstände zu beraten, die ihm das
    Schützenmeisteramt vorlegt.
(4)Das Schützenmeisteramt ist unbeschadet der §§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 5 und 12, Abs. 4 in folgenden
    Angelegenheiten an die Zustimmung des Gesellschaftsausschusses gebunden:
    a)Abschluss von Verträgen für die Gesellschaft,
    b)Aufstellung des Haushaltsplans und Prüfung der Jahresrechung,
    c)Erlass allgemeiner Bestimmungen über die Benutzung der Gesellschaftseinrichtungen.
(5)Der Gesellschaftsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mehr als die
    Hälfte seiner Mitglieder und ein Schützenmeister anwesend sind. Der Gesellschaftsausschuss
    beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden. § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 5 bleiben 
    unberührt.
(6)Über die Sitzungen des Gesellschaftsausschusses ist eine Niederschrift zu führen, die vom
    1.Schützenmeister und vom Schriftführer zu unterschreiben ist. 

§ 10     Die Generalversammlung
(1)Die Generalversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder der Gesellschaft.
(2)Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der 1. Schützenmeister.
(3)Die Generalversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn die
    Satzung nichts anderes bestimmt.
(4)Über die Sitzungen der Generalversammlung ist eine Niederschrift zu führen, die vom
    Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.
(5)Die Generalversammlung beschließt über alle Angelegenheiten, die das Schützenmeisteramt ihr
    vorgelegt oder deren Behandlung ein Mitglied schriftlich beantragt. Der Antrag muss dem
    Schützenmeisteramt spätestens eine Woche vor dem Zusammentritt der Generalersammlung
    zugehen. Spätere Anträge sind in der Generalversammlung zu behandeln, wenn ein Viertel der
    Anwesenden das verlangt.
(6)Ein Beschluss der Generalversammlung ist stets erforderlich für
    a)eine Änderung der Satzung (§ 14),
    b)die Wahl des Schützenmeisteramtes, des Gesellschaftsausschusses und der Rechnungsprüfer,
    c)die Entlastung der Mitglieder des Schützenmeisteramtes und des Gesellschaftsausschusses,
    d)die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Schützenmeisteramtes,
    e)die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    f)die Feststellung und Änderung des Haushaltsplanes,
    g)die Festsetzung des Beitrages und sonstiger Leistungen an die Gesellschaft
    h)die Entscheidung über Beschwerden gegen die Ahndung von Verstößen (§ 6 Abs. 6 und Abs. 7),
    i)die Veräußerung, Verpachtung und Belastung des Gesellschaftsvermögens,
    k)die Auflösung der Gesellschaft.
(7)Das Schützenmeisteramt hat im ersten Halbjahr eine Generalversammlung einzuberufen.
(8)Das Schützenmeisteramt hat eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, wenn es
    im Interesse der Gesellschaft notwendig ist.
    Eine außerordentliche Generalversammlung muss ferner einberufen werden, wenn
    a)ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung verlangt,
    b)ein Mitglied gegen den Ausschluß von den Gesellschaftsveranstaltungen Beschwerde einlegt.
    (§ 6 Abs. 7)
(9)Zu jeder Generalversammlung ist mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe
    der Tagesordnung schriftlich oder durch Anzeige in der Tagespresse einzuladen.

§ 11     Schützenkommissar
(1)Die Generalversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden
    beschließen, dass die Gesellschaft als weiteres Organ einen Schützenkommissar hat.
(2)Der Schützenkommissar wird von der Generalversammlung auf fünf Jahre gewählt. Er soll im
    öffentlichen Leben stehen und nicht Mitglied der Gesellschaft sein.
(3)Der Schützenkommissar pflegt die Verbindung der Gesellschaft zur Stadt Rain am Lech und
    vertritt in der Gesellschaft die Belange der Allgemeinheit.
(4)Der Schützenkommissar hat Sitz und beratende Stimme in allen Gesellschaftsorganen.
(5)Ein Beschluss des Schützenmeisteramtes oder des Gesellschaftsausschusses, gegen den der
    Schützenkommissar innerhalb von drei Tagen Einspruch erhebt, wird erst wirksam, wenn die
    Generalversammlung ihn bestätigt.
(6)Die Generalversammlung beschließt über alle Angelegenheiten, deren Behandlung in der
    Generalversammlung der Schützenkommissar verlangt. Das Verlangen ist spätestens zwei
    Wochen vor dem Zusammentritt der Generalversammlung schriftlich gegenüber dem
    Schützenmeisteramt zu erklären.
(7)Eine außerordentliche Generalversammlung ist einzuberufen, wenn der Schützenkommissar es
    schriftlich unter Angabe der Tagesordnung verlangt.

§ 12     Verwaltung des Gesellschaftsvermögens
(1)Das Schützenmeisteramt verwaltet das Gesellschaftsvermögen.
(2)Das Schützenmeisteramt stellt für jedes Jahr einen Haushaltsplan auf, der die zu erwartenden
    Einnahmen und Ausgaben festlegt. Der Haushaltsplan ist vierzehn Tage lang zur Einsicht der
    Mitglieder auszulegen. Er bedarf der Genehmigung des Gesellschaftsausschusses. Die
    Generalversammlung beschließt den Haushaltsplan. Ebenso ist zu verfahren, wenn der
    Haushaltsplan geändert werden soll.
(3)Der Schatzmeister führt die Kassengeschäfte nach dem Haushaltsplan und den Richtlinien und
    Anordnungen der Generalversammlung und des Schützenmeisteramtes.
(4)Ausgaben dürfen nur gemacht werden, wenn sie im Haushaltsplan vorgesehen und vom
    1.Schützenmeister angeordnet sind. Solange der Haushaltsplan nicht genehmigt ist, können die
    laufenden Aufwendungen im Rahmen des letzten Haushaltsplans bestritten werden. Unab-
    wendbare Ausgaben kann das Schützenmeisteramt mit Zustimmung des Gesellschaftsausschusses
    anordnen. Abs. 2 Satz 5 bleibt unberührt.
(5)Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch
    unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6)Der Schatzmeister hat über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und sie mit Belegen
    nachzuweisen. Er hat ferner Aufschreibungen über das Vermögen er Gesellschaft zu führen und
    die Unterlagen zu verwahren, die der Kassenführung und der Verwaltung des Gesellschafts-
    vermögens dienen.
(7)Nach Ablauf des Geschäftsjahres stellt de Schatzmeister unverzüglich die Jahresrechnung auf und   
    legt sie dem Schützenmeisteramt vor.
    Die vom Schützenmeisteramt und dem Gesellschaftsausschuss genehmigte Jahresabrechnung ist
    zwei von der Generalversammlung auf zwei Jahre gewählten Rechnungsprüfern zu übergeben. Die
    Rechnungsprüfer berichten der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung. Die
    Generalversammlung beschließt über die Entlastung des Schützenmeisteramtes und des
    Gesellschaftsausschusses.
(8)Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 13     Auflösung der Gesellschaft
(1)Die Gesellschaft erlischt, wenn die Zahl ihrer Mitglieder unter fünf herabsinkt.
(2)Die Gesellschaft kann durch Beschluss der Generalversammlung mit einer Mehrheit von drei
    Vierteln aller Mitglieder aufgelöst werden.
(3)Die Generalversammlung wählt einen oder mehrere Liquidatoren. Bei Auflösung der Gesellschaft
    oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft an die Stadt Rain
    am Lech, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche
    Zwecke zu verwenden hat. 

§ 14     Satzungsänderungen
(1)Die Satzung kann durch Beschluss der Generalversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln
    der Erschienenen geändert werden.
(2)Das Schützenmeisteramt hat Satzungsänderungen unverzüglich der Regierung von Schwaben zur
    Genehmigung vorzulegen. 

§ 15     Schlußbestimmungen
(1)Die Satzung tritt mit der Genehmigung durch die Regierung von Schwaben in Kraft.
(2)Die Satzung vom 19.08.2004 wird aufgehoben.

 

Rain, den 12. September 2013

1. Schützenmeister
    Marc Ginal